Der Kreistag und die Kreisverwaltung

  • Kreistag, Kreisausschuss und Landrat sind Träger der Verwaltung des Kreises (§ 8 KreisO NRW). Der Kreistag ist kein Parlament, sondern Teil der Verwaltung und als solcher Teil der ausführenden Gewalt (Exekutive) des Staates. Seine Stellung wäre mit dem Begriff „Verwaltungsrat“ oder „Aufsichtsrat“ am besten charakterisiert.
     
  • Der Kreistag hat keine Alleinzuständigkeit oder ein Recht, Angelegenheiten in seine Zuständigkeit zu ziehen. Die Zuständigkeiten ergeben sich ausschließlich aus § 26 KreisO NRW (Haushalt, Wahlen, allgemeine Grundsätze, usw.)
     
  • Der Kreistag ist nicht Dienstvorgesetzter des Landrats. Der Landrat hat keinen Vorgesetzten. Lediglich disziplinarisch und in grundlegenden Angelegenheiten ist die Bezirksregierung Köln zuständig (§ 118 LandesbeamtenG NRW).
     
  • Der Landrat hat nach seinem Ermessen den Kreistag über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. Der Kreistag hat ein Überwachungsrecht bezüglich der Ausführung seiner Beschlüsse und des Ablaufs der Verwaltungsangelegenheiten.
     
  • Der Kreisausschuss ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht in die Zuständigkeit des Kreistages und nicht in die originäre Zuständigkeit des Landrats fallen (§§ 58, 59 KreisO NRW). Alle Anträge an den Kreistag werden im Kreisausschuss vorberaten und dieser legt fest, welche Fachausschüsse damit befasst werden. Ausschüsse haben i.d.R. keine abschließende Entscheidungskompetenz.
     
  • Der Landrat trägt die Verantwortung für die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung (Ausführung der Beschlüsse des Kreistags; Aufgaben als untere staatliche Verwaltungsbehörde, z.B. Kommunalaufsicht, Polizei und Ordnungsangelegenheiten usw.) In letzteren Angelegenheiten gibt es keine Zuständigkeit des Kreistags und daher keine Befassungskompetenz.
     
  • Der Landrat trägt die Verantwortung für die Leistungsfähigkeit der und die Aufgabenverteilung in der Kreisverwaltung. Er hat damit die Personal- und Organisationshoheit und ist Dienstvorgesetzter aller Mitarbeiter der Kreisverwaltung, die Ihre Entscheidungskompetenzen alleine im Auftrag des Landrats wahrnehmen.
     
  • Anträge und Anfragen von Mitgliedern des Kreistags sind unmittelbar an den Landrat zu richten. Der Kreisdirektor und die Dezernenten sind berechtigt, für ihren Zuständigkeitsbereich zu antworten; ggf. berichten sie dem Landrat.

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